Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. GELTUNGSBEREICH

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle zwischen Mediendesign­erin Vivia Quarder und der/dem Auftraggeber:in geschlossenen Verträge ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Vivia Quarder hätte deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. URHEBERSCHUTZ UND NUTZUNGSRECHTE

2.1 Der Vivia Quarder erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts und des Urheberrechtsgesetzes.

2.2 Sämtliche Arbeiten von Vivia Quarder, wie insbesondere Entwürfe, Reinzeichnungen und das in Auftrag gegebene Werk insgesamt, sind als persönlich geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die Voraussetzungen für ein urheberrechtlich geschütztes Werk, so insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Schöpfungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG), nicht erreicht sind.

2.3 Die/der Auftraggeber:in verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von Vivia Quarder im Rahmen des Konzeptes präsentierten Ideen außerhalb des Projektes eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

2.4 Ohne Zustimmung von Vivia Quarder dürfen deren Arbeiten sowie das Werk einschließlich der Urheber­bezeichnung weder im Original, noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung des Werkes oder Teilen des Werkes sowie der Vorarbeiten dazu sind unzulässig.

2.5 Die Werke von Vivia Quarder dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der von der/dem Auftraggeber:in bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck.

2.6 Vivia Quarder überträgt der/dem Auftraggeber:in die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen.

Vivia Quarder bleibt in jedem Fall, auch wenn sie das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, ihre Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden.

2.7 Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen der Mediendesignerin und Auftraggeber:in. Die Nutzungsrechte gehen auf die/den Auftraggeber:in erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

2.8 Vivia Quarder ist bei einer Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und/oder öffentlichen Wiedergabe der Entwürfe und Reinzeichnungen als Urheberin zu nennen. Verletzt die/der Auftraggeber:in das Recht auf Namensnennung, ist sie/er verpflichtet, Vivia Quarder zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht der Mediendesign­erin, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.

2.9 Will die/der Auftraggeber:in in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten von Vivia Quarder formale Schutzrechte zur Eintragung in ein amtliches Register anmelden, bedarf sie/er dazu der vorherigen schriftlichen Zustimmung von der Mediendesign­erin.

2.10 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Mediendesignerin, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch die/den Auftraggeber:in oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Vivia Quarder und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – der/des Urheber:in zulässig.

3. VERGÜTUNG

3.1 Soweit zwischen Auftraggeber:in und Vivia Quarder kein bestimmtes Honorar vereinbart ist, hat Vivia Quarder Anspruch auf eine angemessene und übliche Vergütung.

3.2 Die Anfertigung von Entwürfen ist stets kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

3.3 Die Vergütungen sind Bruttobeträge, zahlbar ohne Abzug.

3.4 Die Vergütungen sind bei Lieferung der Entwürfe fällig. Werden die Entwürfe in Teilen abgenommen, so ist bei Abnahme der ersten Teillieferung eine Teilvergütung zu zahlen, die wenigstens die Hälfte der Gesamtvergütung beträgt.

4. NEBEN- UND REISEKOSTEN, KÜNSTLER­SOZIALVERSICHERUNG

4.1. Im Zusammenhang mit Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende Nebenkosten (z.B. für Modelle, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz etc.) sowie Kosten für den Erwerb von Rechten (z.B. Bildrechte, Schriftlizenzen etc.) einschließlich der unter Umständen anfallenden Abgaben nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) oder an die GEMA sind von der/dem Auftraggeber:in zu erstatten.

4.2 Die/Der Auftraggeber:in erstattet Vivia Quarder die Kosten und Spesen für Reisen, die nach vorheriger Abstimmung zwecks Durchführung und Erfüllung des Auftrags oder der Nutzung der Werke erforderlich sind.

4.3 Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Nebenkosten sind Nettobeträge, die zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

4.4 Die Honorare von Vivia Quarder können unter Umständen unter die nach dem Künstlersozialversicherungs­gesetz (KSVG) obliegende Abgabepflicht auf Seiten der/des Auftragsgeber:in fallen. Für den Fall, dass die/der Auftraggeber:in abgabepflichtig ist, weist Vivia Quarder vorsorglich darauf hin, dass die/der Auftraggeber:in gegenüber der Künstlersozialkasse meldepflichtig ist.

5. FREMDLEISTUNGEN

5.1 Vivia Quarder ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der/des Auftraggeber:in zu bestellen.

Die/Der Auftraggeber:in ist verpflichtet, Vivia Quarder hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

5.2 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung von Vivia Quarder abgeschlossen werden, ist die/der Auftraggeber:in verpflichtet, den Vivia Quarder im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.

6. MITWIRKUNG Der/DES AUFTRAGGEBER:IN, GESTALTUNGSFREIHEIT UND VORLAGEN

6.1 Die/Der Auftraggeber:in ist verpflichtet, Vivia Quarder alle Unterlagen, die für die Erfüllung des Auftrags notwendig sind, rechtzeitig und im vereinbarten Umfange zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft insbesondere Texte, Fotos, Logos, Grafiken, Filme etc. Verzögerungen bei der Auftragsausführung, die auf die verspätete oder nicht vollständige Übergabe solcher Unterlagen beruhen, hat Vivia Quarder nicht zu vertreten.

6.2 Die/Der Auftraggeber:in versichert, zur Nutzung aller Unterlagen, die sie/er Vivia Quarder zur Verfügung stellt, berechtigt zu sein. Die/Der Auftraggeber:in ist ferner alleine verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr:ihm gestellten Unterlagen. Sollte die/der Auftraggeber:in nicht zur Nutzung berechtigt sein oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, so stellt die/der Auftraggeber:in Vivia Quarder im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

6.3 Für Vivia Quarder besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit. In diesem Umfang sind Beanstandungen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung der Entwürfe und des Werkes ausgeschlossen. Mehrkosten für Änderungen, die die/der Auftraggeber:in während oder nach der Produktion veranlasst, trägt sie/er selbst. 

7. DATENLIEFERUNG UND HANDLING

7.1 Vivia Quarder ist nicht verpflichtet, die Designdaten oder sonstige Daten (z.B. Daten von Inhalten, Screendesigns, Entwürfen usw.) oder Datenträger, die in Erfüllung des Auftrages entstanden sind, an die/den Auftraggeber:in herauszugeben. Wünscht die/der Auftraggeber:in die Herausgabe von Daten oder Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und von der/dem Auftraggeber:in zu vergüten.

7.2 Stellt Vivia Quarder der/dem Auftraggeber:in Dateien bzw. Daten zur Verfügung, so dürfen diese nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Modifikationen oder Veränderungen an den Dateien bzw. Daten dürfen nur mit Einwilligung von Vivia Quarder vorgenommen werden.

7.3 Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten trägt unabhängig vom Übermittlungsweg die/der Auftraggeber:in.

7.4 Für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten, die bei der Datenübertragung auf das System der/des Auftraggeber:rin entstehen, haftet Vivia Quarder nicht.

8. EIGENTUM UND RÜCKGABEPFLICHT

8.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Originale sind Vivia Quarder spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

8.2 Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe oder Reinzeichnungen hat die/der Auftraggeber:in die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind.

Das Recht der Mediendesignerin, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

9. KORREKTUR, PRODUKTIONSÜBERWACHUNG UND BELEGMUSTER

9.1 Vor Beginn der Vervielfältigung des Werkes (Produktionsbeginn) sind Vivia Quarder Korrekturmuster vorzulegen.

9.2 Die Produktion wird von Vivia Quarder nur überwacht, wenn dies in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit der/dem Auftraggeber:in vereinbart ist. Für diesen Fall ist Vivia Quarder berechtigt, erforderliche Entscheidungen nach eigenem Ermessen zu treffen und Weisungen gegenüber den Produktionsfirmen zu geben. Vivia Quarder haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nach Maßgabe der Ziffer 10.

9.3 Von allen vervielfältigten Werken oder Teilen der Werke oder sonstigen Arbeiten sind Vivia Quarder eine angemessene Anzahl einwandfreier Belegexemplare, mindestens 3 Stück unentgeltlich zu überlassen, die Vivia Quarder auch im Rahmen ihrer Eigenwerbung verwenden darf.

10. HAFTUNG UND GEWÄHRLEISTUNG

10.1 Vivia Quarder haftet nur für Schäden, die sie selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die Vivia Quarder auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.

10.2 Ansprüche der/des Auftraggeber:in, die sich aus einer Pflichtverletzung der Mediendesignerin ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Mediendesignerin beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung der Mediendesignerin beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

10.3 Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung der/des Auftraggeber:in.

10.4 Mit der Abnahme des Werkes und/oder der Freigabe von Entwürfen und Reinzeichnungen übernimmt die/der Auftraggeber:in die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild mit der Folge, dass Vivia Quarder dafür nicht haftet.

10.5 Vivia Quarder haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Designarbeiten, die sie der/dem Auftraggeber:in zur Nutzung überlässt. Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen hat die/der Auftraggeber:in selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen.

10.6 In keinem Fall haftet Vivia Quarder für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung. Allerdings ist sie verpflichtet, die/den Auftraggeber:in auf eventuelle rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern sie ihm bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.

10.7 Die/Der Auftraggeber:in ist verpflichtet, die von Vivia Quarder erbrachte Werkleistung nach deren Erhalt innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber Vivia Quarder zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung des Werkes, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Werkleistung der Mediendesignerin in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

11. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR WEBDESIGN

Handelt es sich bei dem zu erstellenden Werk um eine Website (Webdesign), so gelten ergänzend folgende Bedingungen:

11.1 Vivia Quarder erstellt die Website entsprechend einem von der/dem Auftraggeber:in freigegebenen Gestaltungskonzept in einem vereinbarten Programm- und Datenformat. Dies erfolgt mit Software von Drittanbietern, für deren Funktionsfähigkeit, Fehlerfreiheit und etwaige künftige oder ausbleibende künftige Weiterentwicklung (Updates) Vivia Quarder keine Haftung übernimmt. Eine weitergehende Pflege der Website (z.B. regelmäßige Wartung, Backups, Erwerb und Verlängerung von SSL-Zertifikaten etc.) ist nicht Gegenstand des Gestaltungsauftrages und bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

11.2 Vivia Quarder gestaltet die Website. Für deren Inhalte ist die/der Auftraggeber:in allein verantwortlich. Das gilt auch für von der/dem Auftraggeber:in zur Verfügung gestellten Inhaltselementen der Website (wie z.B. Bild-, Ton- und Videodateien, Texte, Logos etc.), wie auch für die Einhaltung rechtlicher Vorgaben (wie. z.B. Formulierung des Impressums und anderer Pflichtangaben nach dem Telemediengesetz, Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen etc.).

11.3 Ist vereinbart, dass Vivia Quarder auch Maßnahmen zur Suchmaschinenoptimierung (SEO, z.B. Formulierung von Titeln, Keywords, Descriptions etc.) vornimmt, so wird Vivia Quarder dies bei Gestaltung und Programmierung der Website berücksichtigen. Für einen bestimmten Erfolg der SEO-Maßnahmen ist Vivia Quarder nicht verantwortlich.

11.4 Nach Fertigstellung überträgt Vivia Quarder die Website in den Verfügungsbereich der/des Auftraggeber:in, z.B. durch Heraufladen der Daten auf den von der/dem Auftraggeber:in zugänglich gemachten Server, durch Übertragen eines Administratorkontos oder auf sonstige, gesondert vereinbarte Art und Weise. Mit Übertragung der Website in den Verfügungsbereich der/des Auftraggeber:in beginnt der Lauf der Frist zur Untersuchung und Anzeige etwaiger offensichtlicher Mängel (Ziffer 10.7). Die/der Auftraggeber:in ist zur Abnahme der vertragsgemäß erstellten Website durch Erklärung in Textform (§ 126b BGB) verpflichtet.

12. INFORMATION ZUR DATENERHEBUNG GEM. ART. 13 DSGVO

Vivia Quarder erhebt Daten der/des Auftraggeber:in zum Zweck der Vertragsdurchführung und zur Erfüllung vertraglicher und vorvertraglicher Pflichten. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet nicht statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind. Die/Der Auftraggeber:in ist berechtigt, Auskunft der bei Vivia Quarder über die/den Auftraggeber:in gespeicherten Daten zu beantragen sowie bei Unrichtigkeit der Daten die Berichtigung oder bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten zu fordern. Die/Der Auftraggeber:in kann Vivia Quarder dazu unter hi@imwesentlichen.design oder Blumenstr. 10, 73240 Wendlingen a.N. erreichen. Der/Dem Auftraggeber:in steht des Weiteren ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde zu.

13. ERFÜLLUNGSORT

Erfüllungsort ist der Sitz der Mediendesignerin. Bei Versand geht die Gefahr auf die/den Auftraggeber:in über, sobald Vivia Quarder die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN UND SALVATORISCHE KLAUSEL

14.1 Für den Fall, dass die/der Auftraggeber:in keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, sie/er ihren/seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt oder beide Vertragsparteien Kaufleute sind, wird der Wohnsitz von Vivia Quarder als Gerichtsstand vereinbart.

14.2 Sofern eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

 

Stand: 22.04.2022